Keine Steuerfreiheit für Gefahrenzulage

Wenn ein Arbeitnehmer neben dem Grundlohn auch eine Gefahrenzulage von seinem Arbeitgeber erhält, ist diese nicht steuerfrei. Denn die Steuerfreiheit nach § 3b Abs. 1 EStG gilt nicht für eine Gefahrenzulage. Dies wird durch das aktuelle Urteil des Bundesfinanzhofs (15.9.2011, VI R 6/09) bestätigt.

Kläger wollte Steuerfreiheit nach § 3b Abs. 1 EStG für Gefahrenzulage

Der Kläger war für ein Unternehmen tätig, das auf das Auffinden, Entfernen und Beseitigen von Minen und Bomben spezialisiert ist. Neben seinem Grundlohn erhielt der Kläger auch eine Gefahrenzulage. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung beantragte der Kläger beim zuständigen Finanzamt, die Steuerfreiheit nach § 3b Abs. 1 EStG auch auf die erhaltene Gefahrenzulage auszuweiten.

Gefahrenzulage fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 3b Abs. 1 EStG

Dies wurde vom Finanzamt jedoch abgelehnt. Die darauffolgende Klage hatte weder vor dem Finanzgericht Köln noch vor dem Bundesfinanzhof Erfolg. Gemäß § 3b Abs. 1 EStG sind Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit steuerfrei. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist jedoch eine Gefahrenzulage nicht in den Anwendungsbereich des § 3b Abs. 1 EStG einzubeziehen.

Weitergehende Informationen zur steuerlichen Behandlung der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit erhalten Sie hier.


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