Neue Gestaltungsmöglichkeit für Lohnzuschläge

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind nur dann steuerfrei, wenn Sie sie zusätzlich zum Grundlohn zahlen (§ 3b EStG). Trotzdem können Sie einen festen durchschnittlichen Stundenlohn vereinbaren (BFH, 17.6.2010, VI R 50/09).

Im Urteilsfall zahlte der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit zusätzlich zum so genannten Basisgrundlohn. Außerdem war aber ein Effektivlohn pro tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde vereinbart, der im Monatsdurchschnitt immer erreicht werden sollte. In den Monaten, in denen Grundlohn plus Zuschläge hierfür nicht reichten, zahlte der Arbeitgeber eine entsprechende Grundlohnergänzung. Diese Gestaltung war zulässig. Die Zuschläge blieben entgegen der Auffassung des Finanzamts steuerfrei.

Tipp: Lesen Sie hier, wie Sie die steuer- und beitragsfreien Zuschläge richtig berechnen und wie Sie vorgehen, wenn mehrere Zuschlagsarten zusammenkommen.


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