Mehr Rechtssicherheit durch Lohnsteuer-Anrufungsauskunft

Die Lohnsteuer-Anrufungsauskunft ist ein probates Mittel, wenn Sie unsicher sind, ob bestimmte Zuwendungen an Ihre Mitarbeiter lohnsteuerpflichtig sind: Sie legen den Sachverhalt Ihrem Betriebsstättenfinanzamt vor und erhalten kostenlos eine verbindliche Auskunft (§ 42e EStG).

Wenn Sie dann nach der Lohnsteuer-Anrufungsauskunft verfahren, können Sie später nicht mehr wegen unrichtig einbehaltener Lohnsteuer in Anspruch genommen werden.

Und auch für den Fall, dass Sie eine ungünstige oder gar unrichtige Lohnsteuer-Anrufungsauskunft erhalten, gibt es jetzt eine Lösung: Sie können die Auskunft anfechten. Denn sie wird von den Finanzbehörden entgegen früherer Rechtsauffassung als Verwaltungsakt gemäß § 118 AO eingestuft. Hiergegen können Sie durch Einspruch und Klage angehen. Das Bundesfinanzministerium folgt damit entsprechenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs aus 2009 und 2010 (BMF-Schreiben vom 18.2.2011, IV C 5 – S 2388/0-01).

Wichtig: Die Lohnsteuer-Anrufungsauskunft verliert ihre Gültigkeit, wenn sich die ihr zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen ändern. Das Finanzamt kann sie zudem mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, wenn neue Urteile oder Verwaltungsanweisungen zu einer anderen Beurteilung führen.

Tipp: Das Formular zur Lohnsteuer-Anmeldung 2011 finden Sie hier.


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