Erleichterung bei Auslandsentsendung

Für den Fortbestand der Sozialversicherungspflicht in Deutschland müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Auslandsentsendung dauert höchstens 2 Monate.
  • Seit der letzten Entsendung des Mitarbeiters an denselben Einsatzort sind mindestens 2 Monate vergangen.
  • Der Mitarbeiter löst keinen anderen Arbeitnehmer ab, der zuvor vorübergehend dort eingesetzt war.
  • Der Arbeitsentgeltanspruch des Mitarbeiters richtet sich ausschließlich gegen Sie als entsendenden Arbeitgeber.

(Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 30.3.2011)

Tipp: Eine andere Frage ist, ob der Arbeitslohn Ihres Mitarbeiters bei einer Auslandsentsendung im In- oder Ausland zu versteuern ist. Die Antwort finden Sie hier.


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