Seit 01.07.2011 : Entgeltbescheinigungen sind von Ihnen maschinell zu erstatten

Die Sozialleistungsträger gewähren bekanntlich zahlreiche Geldleistungen, deren Höhe und Berechnung sich bei Arbeitnehmern in der Regel nach dem Arbeitsentgelt richten.

Angesprochen ist die Gewährung von Kranken-, Verletzten-, Übergangs- oder Mutterschaftsgeld. Sind zur Gewährung dieser Leistungen Angaben über das Beschäftigungsverhältnis notwendig und dem Leistungsträger nicht bekannt, sind sie durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen.

-Rechtsgrundlage ist hier § 23 c Abs. 2   Sozialgesetzbuch Viertes Buch ( SGB IV).

Danach mussten Sie eigentlich bereits seit 1.1.2011 diese Bescheinigungen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen erstatten. Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger hatten aber beschlossen, dass dies erst seit 1.7.2011 zwingend vorgeschrieben ist. Vorher konnten die Bescheinungen weiterhin beispielsweise in Papierform erstatten werden.

-Einzelheiten über die maschinelle Übermittlung regeln Gemeinsame Grundsätze der Spitzenverbände, die am 7.7.2011 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt worden sind.

Weitere Einzelheiten über Meldungen erfahren Sie  hier.


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