Was Sie beachten müssen, wenn Sie Mitarbeiter in das Ausland entsenden
Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung Ihrer Mitarbeiter ist während eines Auslandsaufenthaltes besonders wichtig. Sie müssen dabei unterscheiden, ob der Mitarbeiter
- in ein Land der EU entsandt wird,
- in ein Land entsandt wird, das zwar nicht der EU angehört, mit dem aber ein Sozialversicherungsabkommen besteht,
- in ein sonstiges Land entsandt wird.
Bei einer Entsendung in ein Land der EU gelten die deutschen Sozialversicherungsvorschriften weiter. Voraussetzung ist, dass bei der Entsendung davon ausgegangen wird, dass der Auslandsaufenthalt nicht länger als 24 Monate dauert.
Außer Deutschland gehören der EU an: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern (nur griechischer Teil).
Durch besondere Abkommen sind Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz mit der EU verbunden. Hier bleibt deutsches Recht aber nur für 12 Monate bestehen. Eine Verlängerung bis zu insgesamt 24 Monaten ist jedoch möglich.
Ihre Mitarbeiter erhalten bei Entsendung in ein anderes Land der EU durch die für sie zuständige Krankenkasse den Vordruck A1, der ihnen als Nachweis im Ausland dient.
Mit verschiedenen Ländern (z. B. Australien, China, Indien, Japan) bestehen Sozialversicherungsabkommen. Auch hier gelten die deutschen Vorschriften für eine bestimmte Zeit weiter. Die entsprechenden Anspruchsbescheinigungen werden von der Krankenkasse ausgestellt.
Wird Ihr Arbeitnehmer in ein Land entsandt, das nicht der EU angehört und mit dem kein Sozialversicherungsabkommen besteht, gelten die deutschen Rechtsvorschrif-ten weiter, wenn die Entsendung wegen der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist.
Tipp: Wenden Sie sich rechtzeitig vor dem Auslandseinsatz an die zuständige Krankenkasse und klären Sie für Ihren Mitarbeiter die sozialversicherungsrechtlichen Fragen. Ist Ihr Mitarbeiter nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, wenden Sie sich an den maßgebenden Rentenversicherungsträger.
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