Wenn Ihr Mitarbeiter kurze Zeit unentschuldigt fehlt, müssen Sie ihn nicht zur Sozialversicherung an- und abmelden.
Fehlt Ihr Mitarbeiter unentschuldigt, nimmt dann aber nach einiger Zeit wieder die Arbeit auf, müssen Sie keine An- und Abmeldung zur Sozialversicherung fertigen. Nach § 7 Abs. 3 SGB IV) gilt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht. Allerdings gilt dies nicht länger als einen Monat. Die vorsehenden Ausführungen sind auch bei einem unbezahlten Urlaub anzuwenden.
Wegen des Fehlens von Arbeitsentgelt müssen Sie für die betreffenden Zeiten auch keine Beiträge zahlen.
Aber: Das Entgelt, das in dem betreffenden Monat gezahlt wird, unterliegt natürlich in vollem Umfang der Beitragspflicht.
Hatte Ihr Mitarbeiter mit seinem Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze überschritten und waren Teile des Entgelts damit nicht der Beitragszahlung unterworfen, kann dieser Teil nunmehr vollkommen beitragspflichtig sein.
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