Gesetzliche Krankenkassen unterliegen nicht der Kartellaufsicht

Die gesetzlichen Krankenkassen müssen dem Bundeskartellamt keine Auskünfte bezüglich der Erhebung von Zusatzbeiträgen erteilen, da sie nicht der Kartellaufsicht unterliegen. Dies geht aus einer aktuellen Entscheidung des Landessozialgerichts Darmstadt (15.9.2011, L 1 KR 89/10 KL) hervor.

Bundeskartellamt leitete Verfahren gegen 8 Krankenkassen ein

Hintergrund ist die von 8 gesetzlichen Krankenkassen bei einer gemeinsamen Pressekonferenz am 25.1.2010 gemachte Ankündigung, Zusatzbeiträge erheben zu wollen. Darin sah das Bundeskartellamt eine unerlaubte Preisabsprache. Deshalb leitete das Bundeskartellamt ein förmliches Verfahren gegen die 8 Krankenkassen ein. Gegen die vom Bundeskartellamt erteilten Auskunftsbeschlüsse legte eine der Krankenkassen jedoch Klage vor dem Landessozialgericht Darmstadt ein, da sie ihr Selbstverwaltungsrecht verletzt sah.

Gesetzliche Krankenkassen arbeiten ohne Gewinnerzielungsabsicht

Das Landessozialgericht Darmstadt gab der Klage der Krankenkasse statt. In der Urteilsbegründung führten die Richter an, dass das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht auf das gemeinsame Handeln der Krankenkassen anzuwenden ist. Im Gegensatz zu den privaten Versicherern nehmen die gesetzlichen Krankenkassen ausschließlich eine soziale Aufgabe wahr, die nicht auf einer Gewinnerzielungsabsicht beruht.

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