Lehrgangsabbruch: Die Beiträge bekommen Sie nicht zurück
Frage
Ein Mitarbeiter unseres Unternehmens hat abredewidrig eine Weiterbildungsmaßnahme abgebrochen und muss unserem Unternehmen nun die Lehrgangskosten und das während dieser Zeit gezahlte Arbeitsentgelt zurückzahlen. Erhalten wir von den Sozialversicherungsträgern die Beiträge erstattet?
Antwort unserer Experten
Nein. Falls Arbeitnehmer zu einer Weiterbildungsmaßnahme verpflichtet werden und diese auf eigenen Wunsch oder durch eigenes Verschulden abbrechen bzw. hiervon ausgeschlossen werden, müssen sie häufig unter anderem das für die Dauer des Lehrgangs gezahlte Arbeitsentgelt (zumindest teilweise) zurückzahlen. Dabei handelt es sich aber nach einem Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 5./6.11.1996 nicht
um eine rückwirkende Minderung des Arbeitsentgelts, sondern um Schadensersatz.
Die Folge: Die von Ihnen abgeführten Beiträge sind nicht zu Unrecht gezahlt worden und können nicht erstattet werden.
