PKV: Wann Zuschüsse für Familienmitglieder steuer- und abgabenfrei bleiben
Frage
Einige unserer Mitarbeiter sind privat krankenversichert und erhalten von unserem Unternehmen Zuschüsse. Diese bewegen sich im gesetzlichen Rahmen und sind daher steuer- und beitragsfrei. Nun soll ein Mitarbeiter aber außerdem noch einen Zuschuss zur privaten Versicherung seiner Familienmitglieder erhalten. Der Zuschuss, den unser Unternehmen zahlt, fällt dann höher aus als gesetzlich vorgesehen. Müssen wir deshalb Lohnsteuer und Beiträge abführen?
Antwort unserer Experten
Nein. Arbeitgeberzuschüsse zur privaten Krankenversicherung eines Mitarbeiters sind steuer- und beitragsfrei nach § 3 Nr. 62 EStG, § 257 Abs. 1 und Abs. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in Verbindung mit § 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV), soweit der Zuschuss auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen gezahlt wird (€. Seite 6). Gesetzlich verpflichtet ist Ihr Unternehmen zu Zuschüssen nur in Höhe
1. der Hälfte des Beitrags, der sich unter Anwendung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen vom 1.1. des Vorjahres und der bei Versicherungspflicht zu Grunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen des Mitarbeiters als Beitrag ergibt
2. höchstens jedoch die Hälfte des Betrags, den der Mitarbeiter tatsächlich an seine Krankenversicherung zu zahlen hat (€. hierzu Seite 6).
Zahlt Ihr Unternehmen dem Mitarbeiter einen höheren Zuschuss, ist der übersteigende Teil lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Nach einem Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 25./26.4.2006 müssen Sie bei der Ermittlung der Höhe des Beitragszuschusses auch die Aufwendungen für die privat versicherten Familienmitglieder des Mitarbeiters berücksichtigen.
Das bedeutet: Hat der Beschäftige Familienmitglieder, die ebenfalls privat versichert sind, darf Ihr Unternehmen den Zuschuss entsprechend aufstocken, ohne dass dies zur Steuer- oder Beitragspflicht führt. Das gilt allerdings nur dann, wenn die Familienmitglieder bei einer Krankenversicherungspflicht des Mitarbeiters familienversichert wären. Es ist aber nicht erforderlich, dass die Versicherung des Mitarbeiters und die Versicherung der Familienmitglieder bei demselben Versicherungsunternehmen bestehen!
