Frühjahrsputz in den Personalakten

Nachdem der Jahreswechsel bewältigt ist, denken Sie vielleicht daran, die Personalakten ehemaliger Mitarbeiter zu vernichten. Dabei sollten Sie folgende Aufbewahrungsfristen einhalten:

  • 3 Jahre für allgemeine Personalunterlagen (z. B. Bewerbungsschreiben, Urlaubsanträge, Abmahnungen). Denn danach sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verjährt (§ 195 BGB).
  • 5 Jahre für Unterlagen, die für die Beitragsberechnung der Sozialversicherung wichtig sind,
  • 6 Jahre für Unterlagen, die das Handels- und Steuerrecht betreffen (z. B. Reisekostenabrechnungen, Bewirtungs- und Fahrtkostenbelege),
  • 10 Jahre für Buchungsbelege.

Wichtig: Die Fristen beginnen jeweils am Jahresende. 2011 können Sie daher die allgemeinen Personalakten von 2007 oder früher ausgeschiedenen Mitarbeitern vernichten.

Unterlagen, die Sie nicht mehr benötigen, müssen Sie gemäß § 35 BDSG vernichten. Und da Perso-nalakten zu keinem Zeitpunkt allgemein zugänglich sein dürfen, müssen Sie auch bei der Vernichtung die Vertraulichkeit gewährleisten.

Tipp: Lesen Sie hier, wann eine Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen ist.


Fanden Sie diesen Artikel hilfreich? Ja Nein

Login

Frei Zugänglich
RSS Feed

Thema des Monats

Personelle Maßnahmen – So bestimmt Ihr Betriebsrat mit

Bei einer Vielzahl personeller Maßnahmen haben Sie Ihren Betriebsrat im Vorfeld zu beteiligen. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch auch eine Fülle von Ausnahmen, denn der Betriebsrat ist auch nicht immer zu beteiligen!

mehrweitere Themen

Ihre Online-Rechner

Für Sie zur Arbeitserleichterung:

  1. Mutterschutz-Rechner
  2. Kündigungsfristen-Rechner
  3. Brutto-Netto-Rechner
  4. Arbeitszeugnis-Generator

 


Wie nutzen Sie HRexperten24.de zu Ihrem Vorteil? 6 Gründe, warum es sich lohnt, HRexperten24.de zu nutzen