Betriebliches Eingliederungsmanagement als Chance für Ihr Unternehmen
Ist einer Ihrer Mitarbeiter innerhalb eines Jahres mehr als 6 Wochen ununterbrochen oder in Etappen arbeitsunfähig, sind Sie gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX verpflichtet, ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchzuführen. Diese auf den ersten Blick lästige Pflicht sollten Sie offensiv angehen, denn:
- Das betriebliche Eingliederungsmanagement eröffnet möglicherweise einen Weg, einen qualifizierten Mitarbeiter zu erhalten. Dieser Aspekt ist in Anbetracht des kommenden Fachkräftemangels nicht zu unterschätzen.
- Es erhöht Ihre Erfolgsaussichten, wenn Sie dem Mitarbeiter später doch krankheitsbedingt kündigen und der Mitarbeiter hiergegen klagt (BAG, 12.7.2007, 2 AZR 716/06). Das gilt auch, wenn Sie das betriebliche Eingliederungsmanagement nur anregen und der Mitarbeiter dankend ablehnt. Die Praxis zeigt, dass recht häufig Mitarbeiter auf das betriebliche Eingliederungsmanagement verzichten, weil sie fürchten, dass es zur Vorbereitung einer Kündigung missbraucht wird.
- Die Kosten halten sich im Rahmen, da Sie bei der leidensgerechten Umgestaltung des Arbeitsplatzes mit finanzieller Unterstützung durch Krankenkassen, Integrationsämter und die gemeinsamen Reha-Servicestellen rechnen können.
Beim betrieblichen Eingliederungsmanagement versuchen Sie zu klären, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden bzw. erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und wie der Arbeitsplatz des Mitarbeiters erhalten werden kann. Wie Sie dabei konkret vorgehen, erfahren Sie hier.
